Ein Rezept ist die formelle, schriftliche Aufforderung eines Arztes, Zahnarztes (oder Heilpraktikers) an die Apotheke zur Abgabe eines Arzneimittels oder Hilfsmittels (Verbandmaterial, Pflaster, Gelenkschiene etc.) an einen Patienten. Kurz: ein Rezept in der Medizin ist eine ärztliche Verordnung von Arznei- oder Hilfsmitteln. Ärztliche Rezepte können für den einmaligen (Einmalige Rezepte) oder mehrmaligen Bezug (Dauerrezepte) von Medikamenten oder Hilfsmitteln ausgestellt werden. Dauerrezepte werden vor allen angewendet, wenn der Patient regelmässig Medikamente einnehmen muss (v.a. bei chronischen Krankheiten). Dauerrezepte sind in der Regel 6 Monate gültig, d.h. nach 6 Monaten muss das Rezept vom Arzt erneuert werden.
Wenn der Arzt ein Rezept ausstellt, kann der Patient dieses Rezept in einer Apotheke wie z.B. der Wellness-Apotheke in Horw einlösen. Gegen Vorweisen des Rezeptes und des Versicherungsausweises der Krankenkasse erhält der Patient das oder die verschriebenen Medikamente oder Hilfsmittel. Es entscheidet der Patient, wie und ob er die Medikamente oder Hilfsmittel über die Krankenkasse abrechnen oder selber bezahlen will (unter Vorbehalt, dass diese Produkte von der Kasse bezahlt werden; dazu mehr in den folgenden Punkten).
Das kann auf 2 Arten geschehen:
Entweder rechnet die Apotheke direkt mit der Krankenkasse ab und die Medikamente werden dem Patienten mitgegeben, ohne dass er diese direkt bezahlt. Dafür lässt der Patient das Rezept in der Apotheke, damit diese das Geld bei der Krankenkasse zurückfordern kann.
Oder der Patient bezahlt die Medikamente selber in der Apotheke und schickt die Quittungen zusammen mit dem Rezept an seine Krankenkasse ein. In diesem Falle nimmt der Patient das Rezept wieder mit.
Ein Rezeptvorbezug ist die Möglichkeit, in der Apotheke ein Medikament oder Hilfsmittel zu beziehen, ohne dass der Patient ein Rezept bei sich trägt oder es in der Apotheke als Dauerrezept hinterlegt hat.
Dies kann unter folgenden Umständen geschehen:
1. Das Dauerrezept des Patienten ist zeitlich verfallen und er resp. die Apotheke hat das Rezept beim Arzt noch nicht erneuern lassen.
2. Ein der Apotheke bekannter Patient braucht dringend ein Medikament seiner Dauertherapie, hat aber weder ein Arztrezept bei sich noch hat er ein Dauerrezept in der Apotheke dafür hinterlegt. Es ist in diesem Falle von Vorteil, wenn der Patient die verbrauchte Packung zur Identifikation/Erkennung mit bringt.
Damit die Kosten für Ihre Medikamente von der Krankenkasse übernommen werden, greift in der Schweiz ein klares System aus gesetzlichen Vorgaben:
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OKP (Obligatorische Krankenpflegeversicherung): Das ist Ihre gesetzliche Grundversicherung. Sie übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen und Therapien.
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SL (Spezialitätenliste): Diese vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführte Liste bestimmt, welche Medikamente die Grundversicherung bezahlen muss. Hier sind sowohl Originalpräparate als auch preisgünstigere Generika mit ihren behördlich festgelegten Höchstpreisen aufgeführt.
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LP (Leistungspflicht): Dieser Begriff steht schlicht für die Pflicht der Krankenkassen, ein Medikament zu vergüten. Ist ein Präparat auf der Spezialitätenliste (SL) eingetragen, unterliegt es automatisch der Leistungspflicht der OKP – vorausgesetzt, es liegt ein ärztliches Rezept vor.
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Nichtlistenpflichtige Präparate (NLP), auch bekannt als Hors-Liste (HL)-Medikamente, werden von der Grundversicherung nicht übernommen. Sie können jedoch durch eine ambulante Zusatzversicherung(z.B. für Nichtpflichtmedikamente) teilweise erstattet werden, sofern das Präparat von Swissmedic zugelassen ist und ärztlich verordnet wurde.
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Je nach Franchise und Selbstbehalt muss der Patient unterschiedliche Beträge übernehmen. Mehr dazu unter Franchise und Selbstbehalt.
Produkte, welche in der Liste der pharmazeutischen Präparate zulasten der Versicherten (LPPV-Liste) zu finden sind, muss der Patient selber bezahlen.
Mit der Franchise beteiligt sich ein Patient nebst der Bezahlung der monatlichen Krankenkassenprämie an den Kosten für Arzt, Spital und Medikamente/Hilfsmittel. Die gesetzlich festgelegte Mindestfranchise beträgt Fr. 300.– pro Kalenderjahr (Januar – Dezember). Es besteht die Möglichkeit, die Höhe der Franchise anzupassen. Folgende Franchisestufen sind möglich: Fr. 300.– / Fr. 500.– / Fr. 1000.– / Fr. 1500.– / Fr. 2000.– / Fr. 2500.—
Es gilt: Je höher die gewählte Franchise, desto tiefer sind die Krankenkassenprämien.
Achtung: Höher gewählte Franchisen sind nur sinnvoll, wenn jemand nicht oder nur sehr selten zum Arzt geht resp.selten Medikamente braucht. Ansonsten ist eine möglichst tiefe Franchise sinnvoll bzw. gesamthaft gesehen viel günstiger.
Mit dem Selbstbehalt beteiligt sich der Patient ebenfalls nebst der Bezahlung der Krankenkassenprämien an den Kosten für Arzt, Spital und Medikamente. Hier ist die Beteiligung an den Kosten aber nicht frei wählbar. Sie beträgt 10% oder maximal Fr. 700.–pro Kalenderjahr, jeweils Januar bis Dezember.
In der Praxis sieht wie folgt aus: Der Patient muss nebst den Krankenkassenprämien seine Gesundheitskosten zuerst mit der Franchise bezahlen. Ist dieser Betrag der Franchise erreicht, übernimmt der Patient nur noch den Selbstbehalt jeder nachfolgenden Rechnung von 10% bis maximal Fr. 700.–pro Kalenderjahr (Januar – Dezember).
Das heisst, wenn ein Patient eine Franchise von beispielsweise Fr. 300.– gewählt hat, muss er zusammen mit den Fr. 700.– Selbstbehalt maximal Fr. 1000.– pro Jahr zusätzlich selber bezahlen. Hat der Patient sich für eine Franchise von beispielsweise Fr. 2500.– entschieden, muss er zusammen mit dem Selbstbehalt zusätzlich maximal Fr. 3200.– selber bezahlen.
Wer die Franchise erhöhen will, sollte unbedingt zuvor seine jährlichen Kosten für Arzt, Spital und Medikamente berücksichtigen und berechnen, wie gross die Differenz der gewählten Krankenkassenprämien und der entsprechenden Franchisestufe ist. So kann berechnet werden, ob sich eine Erhöhung der Franchise lohnt oder nicht!
FAQ’s: Fragen rund um das ärztliche Rezept, die Apotheker-Pauschalen, die Franchise und den Selbstbehalt
Im nachfolgenden Text wird einfachheitshalber nur „der Patient“ und nicht zusätzlich „die Patientin“ schriftlich erwähnt. Mit dem Patienten ist natürlich auch die weibliche Form gemeint!
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ihr Team der Wellness-Apotheke
